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Pressemeldung 8. Juni 2010

Konstantin von Notz begrüßt gerichtliche  Verpflichtung zur Offenlegung sicherheitsrelevanter Unterlagen des AKW Krümmel

Zu der Entscheidung des schleswig-holsteinischen Oberverwaltungsgerichtes (OVG), dass vertrauliche Unterlagen über die Sicherheitsvorkehrungen im AKW Krümmel dem Gericht vorgelegt werden müssen, erklärt der schleswig-holsteinische Bundestagsabgeordnete aus dem Kreis Herzogtum Lauenburg, in dem auch das AKW Krümmel liegt, Dr. Konstantin von Notz:

Die von uns seit langem geforderte Offenlegung der Unterlagen ist im Sinne einer Aufklärung der Öffentlichkeit über die tatsächlichen Gefahren des Betriebs des AKW Krümmel und einer rechtsstaatlichen Entscheidung des Gerichts über den weiteren Betrieb des AKW sehr zu begrüßen.

Die bisherige Weigerung der Atomaufsichtsbehörde, Informationen über die Sicherheitsvorkehrungen im AKW Krümmel für den Fall eines Flugzeugsabsturzes bzw. eines Anschlags offenzulegen, war angesichts eines ganz erheblichen öffentlichen Interesses und der Entscheidung über den weiteren Betrieb des AKW Krümmel falsch und nicht nachvollziehbar. Die von der Behörde angeführte Begründung, die fraglichen Dokumente unterlägen einer „Geheimhaltungsbedürftigkeit" im Staatsinteresse war nicht haltbar und angesichts der offenkundigen Probleme lediglich vorgeschoben, um eine gerichtliche Attestierung der gravierenden Sicherheitsmängel zu verhindern. Dies hat das Oberverwaltungsgericht nun bestätigt und die entsprechenden Unterlagen von der Atomaufsichtsbehörde eingefordert.

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes ist eine Ohrfeige für die schleswig-holsteinische Atomaufsichtsbehörde. Ihre Pflicht wäre es gewesen, die Unterlagen dem Gericht von sich aus zur Verfügung zu stellen, um so eine rechtsstaatliche Überprüfung der tatsächlichen Gefahren zu ermöglichen. Durch ihre Weigerung hat die Atomaufsichtsbehörde einer solchen Überprüfung im Wege gestanden und so ihre Aufsichtspflicht verletzt

Sollte sich im Zuge der jetzigen gerichtlichen Prüfung amtlich bestätigen, dass die unzureichende Sicherung des AKW Krümmel gegen die fraglichen Gefahren aus der Luft gegeben ist, müssen die entsprechenden Konsequenzen gezogen und dem Betreiber des AKW Krümmel der Betrieb umgehend und endgültig  untersagt werden.

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