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BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Herzogtum Lauenburg

Satzung des Ortsverbandes

Satzung des Ortsverbandes Ratzeburg / Herzogtum Lauenburg Nord Bündnis 90/Die Grünen

§ 1 Name

Der Ortsverband führt den Namen „Bündnis 90/Die Grünen, Ortsverband Ratzeburg/Herzogtum     Lauenburg Nord“. Er ist Ortsverband im Kreisverband Lauenburg, im Landesverband Schleswig-Holstein und in der Bundespartei Bündnis 90/Die Grünen.

 

§ 2 Mitgliedschaft

1. Mitglied der Partei kann unabhängig von der Staatsbürgerschaft werden, wer mindestens 16 Jahre alt ist, die Satzung anerkennt, für das Grundsatzprogramm eintritt und keiner anderen Partei angehört oder für sie bei Wahlen kandidiert.

2. Die Mitgliedschaft wird beim Ortsverband schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Ortsverbandes.

3. Bei Zurückweisung von Aufnahmeanträgen können Bewerbende Widerspruch bei der Mitgliederversammlung des Ortsverbandes einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Antrag.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

5. Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Ortsverband erklärt werden und ist sofort wirksam.

6. Den Ausschluss eines Mitglieds kann nur das zuständige Schiedsgericht aussprechen. Den Antrag auf Ausschluss kann nur der Vorstand oder die Mitgliederversammlung stellen.

 

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung auf allen Parteiebenen zu beteiligen, und an den Abstimmungen und Wahlen in aktiver und passiver Weise teilzunehmen. Ausgenommen ist das Wahlrecht für die Wahl von Kandidaten zu Parlamenten, wenn das aktive bzw. passive Wahlrecht in Bezug auf das jeweilige Parlament nicht vorliegt.

  2. Jedes Mitglied ist zur Zahlung seines Mitgliedsbeitrags verpflichtet.

  3. Satzungsgemäß gefasste Beschlüsse der Parteiorgane sind für alle Mitglieder bindend.

 

§ 4 Organe

Organe des Ortsverbands sind

a) Jahreshauptversammlung

b) Mitgliederversammlung und

c)  Vorstand.

 

§ 5 Jahreshauptversammlung

1. Eine ordentliche Jahreshauptversammlung ist mindestens einmal im Jahr durchzuführen.

2. Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung kann vom Vorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens 20 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Anlasses gewünscht wird.

3. Die Einladung erfolgt vierzehn Tage vor der Jahreshauptversammlung (Datum des Poststempels, bei E-Mail Versendezeitpunkt) schriftlich per Briefpost oder E-Mail durch den Vorstand und geht an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung.

4. Anträge sind mindestens sieben Tage vor der Jahreshauptversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

5. Über die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

6. Die Jahreshauptversammlung hat zu beschließen über:

a) Rechenschaftsbericht des Vorstandes

b) Kassenbericht

c) Entlastung des Vorstandes

d) Auflösung des Ortsverbandes und seiner Organe

7. Die Jahreshauptversammlung kann über alle Angelegenheiten der Mitgliederversammlung beschließen, insbesondere:

e) Wahl des Vorstandes

f) Satzungsänderungen

8. Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn und solange mindestens 15 Prozent der eingeschriebenen Mitglieder des Ortsverbandes anwesend sind. Ist die Jahreshauptversammlung nicht beschlussfähig, ist die folgende Jahreshauptversammlung in jedem Fall beschlussfähig. In der Einladung zu dieser Versammlung ist auf diese Tatsache hinzuweisen.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Höchstes Beschlussorgan sind die Mitgliederversammlung des Ortverbandes und ihre Sonderform, die Jahreshauptversammlung (JHV). Ihre Beschlüsse können nur durch sie selbst aufgehoben werden.

2. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern von „Bündnis 90/Die Grünen, Ortsverband Ratzeburg/Herzogtum Lauenburg Nord“ zusammen und ist beschlussfähig, soweit 15 Prozent der Mitglieder anwesend sind. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so kann innerhalb einer Woche eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden, die unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

3. Die Mitgliederversammlung tritt nach schriftlicher Einladung per Briefpost oder E-Mail durch den Vorstand mindestens einmal jährlich zusammen. Die Einladung muss unter Angabe der Tagesordnung und unter Beifügung aller vorliegenden Anträge mindestens 7 Tage vorher eingehen. Anträge von besonderer Dringlichkeit können am Abend der Versammlung eingebracht werden.

4. Anträge zur Mitgliederversammlung und JHV kann jedes Mitglied stellen.

5. Die Mitgliederversammlung bzw. JHV entscheidet, sofern die Satzung es nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit.

6. Die Mitgliederversammlung bzw. JHV ist öffentlich. Nichtöffentlichkeit kann für eine Versammlung oder einzelne Tagesordnungspunkte per Beschluss hergestellt werden.

7. Die Mitgliederversammlung bzw. JHV berät und beschließt über Programm, Satzung und politische Einzelthemen.

8. Die Mitgliederversammlung oder die Jahreshauptversammlung wählt den Vorstand sowie die KandidatInnen für Wahlen. Die Aufstellung von KandidatInnen für die Wahlen zu Gemeindevertretungen erfolgt durch die Parteimitglieder der betreffenden Gemeinde.

9. Wahlen sind auf Antrag in geheimer Abstimmung durchzuführen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinen kann. Trifft dies für keinen der BewerberInnen zu, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen, bei dem die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

10. Über die Mitgliederversammlung und JHV ist ein Protokoll anzufertigen.

 

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand des Ortsverbands besteht aus mindestens drei Mitgliedern: der Sprecherin, dem Sprecher und dem/der Schatzmeister/in.

2. Der Vorstand kann um zwei BeisitzerInnen erweitert werden.

3. Die Vorstandsmitglieder werden geheim und mit einfacher Mehrheit von den anwesenden Mitgliedern gewählt.

4. Vorstandsitzungen sind grundsätzlich mitgliederöffentlich.

5. Der Vorstand vertritt den Ortsverband innerhalb und außerhalb der Partei nach § 26 BGB.

6. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

7. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört die Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie die Durchführung ihrer Beschlüsse. Er führt die laufenden Geschäfte zwischen den Mitgliederversammlungen.

8. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

9. Der Vorstand in seiner Gesamtheit, aber auch jedes einzelne Mitglied sind jederzeit abwählbar. Hierüber entscheidet in geheimer Abstimmung die beschlussfähige Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit.

 

§ 8 Satzungsänderungen

1. Satzungsänderungen können nur durch die beschlussfähige Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen werden.

2. Anträge zu Satzungsänderungen sind der form- und fristgerechten Einladung zur Mitgliederversammlung oder Jahreshauptversammlung beizufügen.

 

§ 9 Urabstimmung

Eine Urabstimmung unter allen Mitgliedern des Ortsverbandes erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung oder auf Antrag von mindestens 20 Prozent der Mitglieder. Für die Durchführung der Urabstimmung gilt die Urabstimmungsordnung der nächsthöheren Ebene.

 

§ 10 Auflösung

1. Über die Auflösung des Ortverbandes entscheidet die beschlussfähige Mitgliederversammlung bzw. JHV mit Zwei- Drittel-Mehrheit. Ein derartiger Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung unter den Mitgliedern.

 

Satzung geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 20.02.2012
Zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 19.06.2020

 

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