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Pressemeldung 26. Oktober 2009

Grüne: Der Kreis darf seine Kulturarbeit nicht aus der Hand geben

Mehrfach hat die CDU in der letzten Kreistagsperiode mit ihrer absoluten Mehrheit die Übergabe der Kreiskulturarbeit an die Stiftung Herzogtum Lauenburg durchgesetzt, zuletzt im März 2008 mit einer Laufzeit von fünf Jahren. Dies war sowohl politisch wie auch rechtlich umstritten.

Ein neues Urteil des Bundesverwaltungsgerichts lässt jetzt Zweifel aufkommen, ob dieser Beschluss in Zukunft einer rechtlichen Prüfung standhält (siehe z.B.: Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2009 AZ: BVerwG 8 C 10.08). Das Urteil besagt, dass auf Grund der verfassungsmäßigen Garantie der kommunalen Selbstverwaltung eine Gemeinde sich nicht ihrer gemeinwohlorientierten Handlungsspielräume berauben darf. Die Entscheidung des Gerichts gibt damit betroffenen Bürgern einen gegen die öffentliche Hand gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Teilhabe, auch wenn die Aufgabe längst privatisiert wurde.

In einem Antrag zum Kreistag am 5. November verlangt die Kreistagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen deshalb, die Wahrung der Kreiskulturarbeit als wirkungsvolle Selbstverwaltungsaufgabe umzusetzen. Mit anderen Worten: Die Kontrolle der Kulturarbeit muss wieder den gewählten Vertretern des Kreises anheimfallen. Nur so werden die Verantwortung und die Ausrichtung der Kreiskulturarbeit zusammengeführt.

Dazu sagt die grüne Kreistagsabgeordnete Waltraud Clasen: „Die Entscheidung der CDU war in der Politik und unter Kulturschaffenden nicht unumstritten, rechtlich aber wohl vertretbar. Zwischenzeitlich ist eine Veränderung eingetreten. Der Kreis darf den Inhalt seiner kommunalen Selbstverwaltung nicht durch Abstoßen oder Nichtwahrnehmung seiner ureigensten Aufgaben aushöhlen. Wenn er seine kreislichen Aufgaben auf andere überträgt, muss er sich Einwirkungs- und Steuerungsmöglichkeiten vorbehalten, um eine dem Wohl der Kreiseinwohner verpflichtete Durchführung der Kreiskulturarbeit zu sichern. Anderenfalls ist er der Gefahr ausgesetzt, von Kulturanbietern, die den Aufgabenübernehmer nicht für neutral und unbefangen halten, verklagt zu werden und wegen fehlender Steuerungsmöglichkeiten des Kreises als neutraler Hoheitsträger zu unterliegen. Um hier Kosten abzuwenden, um dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verwaltung bei gleichzeitiger Absicherung der Kreiskulturarbeit Rechnung zu tragen, ist eine rechtssichere Aufstellung der Aufgabenwahrnehmung angezeigt."

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