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Antrag zur Gemeindevertretersitzung am 24. Mai 2012
Fragen zur GWB – Bitte um Auskunft
Notwendige Erklärung vorweg:
Die folgenden Fragen sind – wie schon auf der Gemeindever-tretersitzung im Februar 2012 – reine Verständnisfragen bzw. Bitten um Auskunft. Es ist in keiner Weise so, wie bei der Beantwortung unserer Fragen im Februar vom Bürgermeister vorgetragen, dass von uns „etwas Anderes gewollt wird“. Wenn das so wäre, würden wir das direkt zur Sprache bringen.
Zum Komplex kommunale GmbH Gas- und Wärmedienst Börnsen (GWB) haben wir an den Bürgermeister weitere folgende Fragen:
1. Im Gesellschaftsvertrag §3 – „Gegenstand des Unternehmens“ – findet sich der Satz: „Es ist ausdrückliches Ziel der Gesellschaft, dass zur Erzeugung der Energiedienstleis-tungen aus Gründen des Klima- und Umweltschutzes der Einsatz von knapper Primär-energie minimiert und der von regenerativen Energieträgern maximiert werden soll.“
Fragen:
a) Welche Schritte wurden bisher unternommen, um dem Ziel der Maximierung rege-nerativer Energieträger näher zu kommen?
b) Falls schon regenerative Energieträger genutzt wurden – wie hoch ist dieser Anteil in Prozent vom Gesamtenergieeinsatz zu beziffern?
c) Was ist konkret geplant, um dem Ziel der Maximierung regenerativer Energieträger näher zu kommen?
2. Zur letzten Sitzung der Gemeindevertretung im Februar 2012 hatten wir gefragt, ob in dem neuen Gesellschaftsvertrag gegenüber der von der Gemeindevertretung be-schlossenen Vorlage noch Änderungen vorgenommen worden sind. Darauf hatte der Bürgermeister geantwortet, dass ihm und Herrn Jäger keine Änderungen bekannt sei-en. Als wir daraufhin zumindest auf eine Änderung hingewiesen haben, sagten der Kämmerer und der Bürgermeister, das sei mündlich so vereinbart worden. Wenn eine derartige mündliche Vereinbarung getroffen worden ist, ist es verpflichtend, deren Inhalt im Beschluss zur Gemeindevertretersitzung im Protokoll festzuhalten. Wir haben im betreffenden Protokoll nachgesehen und keinerlei Anmerkung darüber gefunden.
Fragen:
Warum wurde die mündliche Abmachung nicht protokolliert? Gehen wir recht in der Annahme, dass somit für die Änderung im Gesellschaftsvertrag kein Beschluss der Gemeindevertretung vorliegt und dass damit der Gesellschaftsvertrag nicht gültig ist?
3. Zu den Organen der Gesellschaft gehört die Gesellschafterversammlung. In der Ur-kundenrolle-Nr. 434/2011 des Notars Bussau zur Gesellschafterversammlung findet sich auf Seite 2 die Formulierung „Die vorstehend genannte Gesellschafterin tritt … zu einer Gesellschafter-Versammlung zusammen und beschließen Folgendes…“. Dieser Satz enthält ein Plural, woraus zu schließen ist, dass sich mehrere Personen versam-melt haben könnten (nach unserem Verständnis kann sich nicht eine Person allein ver-sammeln).
Fragen:
Wie setzt sich die Gesellschafterversammlung zusammen? Ist es richtig, dass die Ge-sellschafterversammlung aus einer einzigen Person besteht?
4. Im Gesellschaftsvertrag ist vermerkt (§10, 4), dass das Protokoll einer Gesellschafter-versammlung den Gesellschaftern zuzustellen ist. Der Bürgermeister hatte in der Ge-meindevertretersitzung im Februar 2012 geäußert, dass die Gemeindevertretung darauf kein Recht hat. Die Gemeinde Börnsen als alleinige Gesellschafterin der GWB vertreten durch den Bürgermeister hat dort Anteile aus öffentlichen Mitteln eingebracht.
Frage:
Ist es richtig, dass die Gemeindevertretung als handelnde Instanz der Selbstverwaltung der Gemeinde und als Kontrollorgan der Verwaltung nicht über die Verwendung von öf-fentlichen Mitteln in dieser Gesellschaft informiert werden muss?
5. Im Gesellschaftsvertrag ist ebenso vermerkt (§15), dass das Protokoll einer Aufsichts-ratssitzung den Gesellschaftern zuzustellen ist. In Beantwortung unserer Fragen vom Februar 2012 hat der Bürgermeister gesagt, dass die Gemeindevertreter aus Gründen der Vertraulichkeit keinen Anspruch auf Kenntnis der Niederschrift der Aufsichtsratssit-zungen haben. Nun haben Gemeindevertreter aber permanent mit vertraulichen Inhal-ten zu tun. Nach unserem Verständnis hat die Verwaltung (vertreten durch den Bür-germeister) die Pflicht, die Gemeindevertreter über Fragen des Haushalts der Gemein-de in Kenntnis zu setzen. Wir verstehen die o. g. Festlegung im Gesellschaftsvertrag als Informationspflicht an die Gemeindevertreter. In der Beantwortung unserer Fragen wurde gesagt, dass die Fraktionen kein Recht auf Einsicht haben. Wir verlangen das Recht nicht als Fraktion, sondern als Gemeindevertreter.
Frage:
Ist es richtig, dass der Bürgermeister als Vertreter der Gesellschafterin den Gemeinde-vertretern in ihrer unter 4) genannten Eigenschaft über die wesentlichen Abläufe im Aufsichtsrat der GWB nicht zu unterrichten bzw. die Protokolle weiterzuleiten hat?
6. Laut Gesellschaftsvertrag §24 ist der Aufsichtsratsvorsitzende verpflichtet, zwei Mal jährlich Bericht zu erstatten.
Fragen:
In 2011 hat es keine Berichte gegeben, warum nicht? Wann kommen die Berichte für 2012?
7. In der März-Sitzung des Aufsichtsrates der GWB haben auch die neuen Aufsichtsmit-glieder teilgenommen. Unseres Wissens ist der alte Aufsichtsrat vor der Neubesetzung noch nicht entlastet worden.
Fragen:
Hat inzwischen eine Gesellschafterversammlung zur Entlastung des Aufsichtsrates stattgefunden? Muss dazu zuvor die Zustimmung der Gemeindevertretung eingeholt werden? Wenn nicht, auf welcher Rechtsgrundlage wird der Aufsichtsrat entlastet?
8. Laut §20 Gesellschaftsvertrag ist vor Beginn eines Wirtschaftsjahres ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Der im Wirtschaftsplan enthaltene fünfjährige Finanzplan ist der Gemeinde zur Kenntnis zu bringen.
Fragen:
Ist mit „Gemeinde“ die Gemeindevertretung oder die Gesellschafterin gemeint? Wird der Finanzplan den Gemeindevertretern zugänglich gemacht?
9. Laut Gesellschaftsvertrag §21 sind spätestens im 5. Monat des Folgejahres Jahresab-schluss, Lagebericht und Prüfbericht an die Gesellschafterversammlung vorzulegen.
Fragen:
Die Berichte für das Jahr 2010 liegen immer noch nicht vor. Warum nicht? Welche Handhabe haben Gemeindevertreter, um ihre Rechte zur Kenntnisnahme der Berichte wahrzunehmen?
10. In ihrer in der Frage zu 4) formulierten Eigenschaft sollten die Gemeindevertreter Kenntnis über die Entscheidungen der Geschäftsführung zur Gewinnverwendung und der Einflussnahme des Aufsichtsrates in dieser Sache haben.
Frage:
Wer beschließt wann auf welcher Rechtsgrundlage die Gewinnverwendung?
11. Welche Auswirkungen hat die Haushaltssperre der Gemeinde Börnsen auf die wirt-schaftliche Lage der GWB?
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