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Antrag zur Kreistagssitzung am 24. Juni 2004
Baumschutzsatzung
Die Untere Naturschutzbehörde der Kreisverwaltung wird beauftragt, eine neue Baumschutzverordnung gemäß §20 Landesnaturschutzgesetz zu erarbeiten und zu erlassen. Die Neufassung löst alle alten Baumschutzverordnungen des Kreises ab. Als Geltungsbereich der Verordnung sind sämtliche Flächen im Kreis vorzusehen, die nicht zum Wohngebiet von Städten und Gemeinden gehören, ausgenommen Wald. Eckpunkte der Verordnung sollen sein: 1. qualitativer Baumschutz (Anfertigung eines Baumkatasters), 2. Schutzmaßnahmen vor Beschädigungen durch Baumaßnahmen, Pestiziden oder Streusalzen, 3. Baumpflege nach technischen Vorschriften. Es wird untersagt, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen und in ihrer Gestalt wesentlich zu verändern. Weitere Einzelheiten können zwischen Unterer Naturschutzbehörde, Oberer Naturschutzbehörde, Fachleuten und kompetenten Vertretern von Verbänden abgestimmt werden.
Begründung
In den letzten zwei Jahren sind in vielen Gemeinden die Baumschutzsatzungen ersatzlos aufgehoben worden. Trotz des Schutzstatus im Landesnaturschutzgesetz sind danach in der freien Landschaft vermehrt willkürlich und ohne Einvernehmen mit Fachleuten Bäume gefällt worden. Funktion und Bedeutung der Bäume scheinen dabei völlig vergessen zu werden: Alles was Blätter trägt, liefert uns den notwendigen Sauerstoff zum Leben, alles was Blätter trägt schützt Land und Luft vor Austrocknung, alles was Blätter trägt verschönert die Landschaft, alles was Blätter trägt fördert den gerade hier im Kreis gewünschten Tourismus.
Die Lücke im Baumschutz kann vom Kreis über Paragraph 20 des Landesnaturschutzgesetzes („Geschützte Landschaftsbestandteile“) gefüllt werden. Paragraph 20 besagt, dass Elemente der Landschaft wie z. B. Bäume, Alleen, Hecken geschützt werden können. Der Kreis hat dem Schutzbedürfnis der Bäume früher schon einmal mit diversen Baumschutzverordnungen genüge getan. Wir möchten, dass die alten Verordnungen aufgehoben und durch die neue ersetzt werden.
Ziel der Verordnung ist ein nicht-quantitativer, sondern ein qualitativer Baumschutz. Qualitativ soll bedeuten, dass sich der Schutzstatus nicht mehr wie bisher pauschal für jeden Baum aus einem bestimmten Stammdurchmesser ergibt. Vielmehr ist ein Baumkataster anzufertigen, in das diejenigen Bäume aufgenommen werden, die aufgrund einer Bewertung als ortsbildprägend, vital oder selten ermittelt wurden, günstige Standortbedingungen aufweisen oder eine besondere Biotopfunktion ausüben. Das Baumkataster soll im Einvernehmen mit Besitzern von Flächen, Städten, Gemeinden, Behörden und Verbänden durch Fachleute wie Landschaftsplaner/-architekten und Dendrologen aufgestellt werden. In das Kataster gehören grundsätzlich auch alle Bäume auf öffentlichen Flächen, also insbesondere Straßen- und Alleebäume.
Zweiter Eckpunkt ist der Schutz vor Beschädigungen. Werden bei Bauarbeiten Wurzeln entfernt bzw. stark beschädigt, ist der betroffene Baum nicht mehr lebensfähig. Als dritten Eckpunkt möchten wir Baumpflege ausnahmslos nach erlassenen technischen Vorschriften. Darin findet sich z. B., dass Seitenäste mit mehr als 10 cm Durchmesser nicht mehr entfernt werden dürfen. Bäume auf öffentlichen Flächen sind öffentliches Eigentum. Alle öffentlichen Einrichtungen haben die gesetzliche Verpflichtung, schonend mit damit umzugehen.
Positive Auswirkungen einer neuen Baumschutzverordnung:
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