Satzung des Kreisverbandes Lauenburg

Sie können sich die Satzung hier herunterladen (öffnet neues Fenster).

Zum Öffnen der PDF-Datei benötigen Sie einen Reader, der hier kostenlos herunterzuladen ist (öffnet neues Fenster).

Satzung Kreisverband Herzogtum Lauenburg

I. Allgemeines                                

§ 1 - Name und Sitz

1. Der Name des Kreisverbandes lautet: Bündnis 90/Die Grünen Kreisverband Herzogtum Lauenburg, Kurzform: KV Hzgt. Lauenburg.

2. Der Sitz des Kreisverbandes ist in der Marktstraße 8, 23879 Mölln.

3. Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf den Kreis Herzogtum Lauenburg.

 

§ 2 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Kreisverbandes ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 - Aufgaben

1. Der Kreisverband Herzogtum Lauenburg von Bündnis 90/Die Grünen hat folgende Aufgaben:

a)    nach den Grundsätzen ökologisch, sozial, basisdemokratisch und gewaltfrei politisch zu arbeiten und sich an Wahlen zu beteiligen und

b)   Gruppen und Personen zu unterstützen, die diese Ziele verfolgen.

2. Träger dieser Aufgaben sind alle Gliederungen der Partei.

 

II. Mitgliedschaft

§ 4 - Mitgliedschaft

1. Mitglied der Partei kann jede/r werden, die/der sich zu den Grundsätzen der Partei, ihrem Programm und ihrer Satzung bekennt, keiner anderen Partei angehört und mindestens 14 Jahre alt ist.

2. Jedes Mitglied hat das Recht,

a)    sich an der politischen Willensbildung der Partei zu beteiligen

b)    an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen

c)    grundsätzlich an allen Veranstaltungen der Partei teilzunehmen und   dort Anträge einzubringen.

3. Jedes Mitglied hat die Pflicht,

a)    die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Organe des Kreisverbandes anzuerkennen

b)    die Bestimmungen der Satzung einzuhalten

c)    seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.

 

§ 5 - Aufnahme von Mitgliedern

1. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Kreisverband Herzogtum Lauenburg in Absprache mit dem betreffenden Ortsverband. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrags durch den betreffenden Ortsverband oder den Kreisverband kann der/die BewerberIn bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.

2. Die Zurückweisung des/der BewerberIn ist ihm/ihr unter Hinweis auf diese Rechte durch den Vorstand mitzuteilen.

3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums gegenüber dem/der AntragstellerIn.

 

§ 6 - Mitgliedsbeiträge

1. Die Beitragshöhe für jedes Mitglied beträgt mindestens 1 Prozent vom monatlichen Nettoeinkommen, mindestens jedoch 6 Euro pro Monat, für Mitglieder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

    mindestens die Hälfte hiervon. Der Mindestbeitrag orientiert sich an den Abführungen an Bundes- und

    Landesverband und festen Kosten des Kreisverbandes.

2. Ausnahmeregelungen sind auf Antrag möglich. Sie bedürfen der Genehmigung des Kreisvorstands und liegen in dessen Ermessen. Sie sind von allen Mitgliedern solidarisch zu tragen.

 

 § 7 - Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet allgemein durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Der Austritt ist dem Kreisverband schriftlich zu erklären.

 

III. Struktur

§ 8 - Gliederung

1. Der Kreisverband ist in Ortsverbände untergliedert.

2. Die Ortsverbände sollen bei ihrer Gründung aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen; mehrere kleine Gemeinden können sich zu einem Ortsverband zusammenschließen.

 

IV. Organe

§ 9 - Organe

1. Die Organe des Kreisverbands sind:

    a) die Jahreshauptversammlung (JHV),

    b) die Kreismitgliederversammlung (KMV),

    c) der Kreisvorstand (KVo).

2. Die Organe tagen grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag kann für einzelne Tagungsordnungspunkte die Öffentlichkeit mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden und damit auf eine Mitgliederöffentlichkeit reduziert werden. Die Beratung über einen entsprechenden Antrag findet in mit-gliederöffentlicher Sitzung statt.

 

§ 10 - Kreismitgliederversammlung

1. Die Kreismitgliederversammlung ist Trägerin der praktischen Arbeit entsprechend Satzung und Programm.

2. Die Kreismitgliederversammlung wird auf Einladung durch den Vorstand einberufen. Der Kreisvorstand muss eine Kreismitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder, ein Ortsverband oder die Kreistagsfraktion dies verlangen.

3. Die Einladung erfolgt in der Regel per E-Mail an die vom Mitglied bekannte E-Mailadresse. Wenn keine E-Mailadresse bekannt ist oder es von dem Mitglied gegen über dem KV Vorstand erklärt wird, erfolgt die Einladung per Post an die vom Mitglied bekannte Postadresse. Wer nicht mehr über E-Mail erreichbar ist, hat dies unverzüglich der/dem KreisgeschäftsführerIn mitzuteilen, damit die satzungsgemäße Zustellung möglich ist. Die Ladungsfrist beträgt mindestens acht Tage (Versanddatum der E-Mail bzw. Datum des Poststempels).

4. Die Kreismitgliederversammlung soll mindestens alle sechs Monate zusammentreten.

5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

6. Über die Beschlüsse sind Protokolle anzufertigen, die von dem/der SchriftführerIn und einem Kreisvorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.         

7. Alle Protokolle werden in der Kreisgeschäftsstelle ordnungsgemäß gesammelt, dort auf Verlangen zur Einsicht zur Verfügung gestellt und den Ortsverbänden zugesandt.

8. Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sind.

9. Die MandatsträgerInnen sind grundsätzlich an die Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung gebunden.

 

§ 11 - Jahreshauptversammlung

1. Die Kreismitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr als ordentliche Jahreshauptversammlung zusammen.

2. Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung kann vom Kreisvorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens 10 Prozent der Mitglieder des Kreisverbandes, der Kreistagsfraktion oder eines Ortsverbandes unter Angabe des Anlasses gewünscht wird.

3. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung erfolgt mindestens sechzehn Tage (bei einer außerordentlichen JHV: mindestens 10 Tage) vorher durch den Kreisvorstand und geht an alle Mitglieder des Kreisverbandes unter Angabe der Tagesordnung. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

4. Anträge sind mindestens zehn Tage vor Versammlungsdatum in der Kreisgeschäftsstelle einzureichen.

5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern nichts anderes bestimmt ist.

6. Über die Beschlüsse sind Protokolle anzufertigen, die von dem/der SchriftführerIn und einem Kreisvorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.         

7. Alle Protokolle werden in der Kreisgeschäftsstelle ordnungsgemäß gesammelt, dort auf Verlangen zur Einsicht zur Verfügung gestellt und den Ortsverbänden zugesandt.

8. Die Kreisvorstandsmitglieder werden von der Jahreshauptversammlung (auf Antrag geheim) mit einfacher Mehrheit gewählt.

9. Unbeschadet weiterer ihr in dieser Satzung eingeräumter Rechte beschließt die Jahreshauptversammlung über:

    a) den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstands,

    b) den Kassenbericht,

    c) die Festsetzung der Beiträge,

    d) die Entlastung der Kreisschatzmeisterei,

    e) die Entlastung des Vorstands,

    f) Satzungsänderungen,

    g) die Auflösung des Kreisverbands und seiner Organe,

    h) die Wahl der RechnungsprüferInnen.

10. Die Jahreshauptversammlung ist nach ordnungsgemäßer Ladung (gem. § 11.3) und bei Anwesenheit von mindestens 10 Prozent der Mitglieder des Kreisverbandes beschlussfähig.

11. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Kreisverbandes können nur mit Zweidrittel der anwesenden Mitglieder des Kreisverbands gefasst werden, sofern die Voraussetzungen der § 11.3 und § 11.10 erfüllt sind.

 

§ 12 - Kreisvorstand

1. Der Kreisvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an: Zwei gleichberechtigten SprecherInnen, die/der KreisschatzmeisterIn und zwei aus der Mitte der BeisitzerInnen zu wählendeR VertreterIn der Ortsverbände. Er ist an die Beschlüsse des Kreisvorstandes und der Mitgliederversammlung gebunden. Dem erweiterten Vorstand gehören mehrere BeisitzerInnen an. Ihre Zahl soll sich nach der Zahl der Ortsverbände richten. Der Kreisvorstand kann im Rahmen eines beschlossenen Haushalts und der mittelfristigen Finanzplanung eine/ einen Kreisgeschäftsführer*in beschäftigen. Die/ der Geschäftsführer*in darf nicht zugleich Mitglied des Kreisvorstands sein (13)

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die beiden SprecherInnen. Der Gerichtsstand ist Schwarzenbek.

3. Die Kreisvorstandsmitglieder werden von der Jahreshauptversammlung gewählt (§ 11.8); bei Bedarf kann die Wahl durch eine Kreismitgliederversammlung erfolgen. Bei der Wahl zum Kreisvorstand soll die Quotierung beachtet werden.

4. Die Ortsverbände nominieren die BeisitzerInnen. Sie können zusätzlich eine/n VertreterIn nominieren. Die Wahl erfolgt gem. §12.3.

5. Die Amtszeit des Kreisvorstandes beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit nachgewählter Vorstandsmitglieder endet mit dem Ablauf der ordentlichen Wahlperiode. Wiederwahl ist möglich. Ab der zweiten Wiederwahl bedarf es der Zustimmung von Zweidrittel der anwesenden Mitglieder.

6. Die Abwahl der Kreisvorstandsmitglieder ist jederzeit durch eine ordentliche oder außerordentliche Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit möglich.

7. Der Kreisvorstand ist gegenüber den anderen Organen des Kreisverbandes rechenschaftspflichtig und weisungsgebunden.

8. Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter eine/r der beiden SprecherInnen, anwesend ist; ohne eine/r der beiden SprecherInnen ist eine Anwesenheit von Dreiviertel der Mitglieder erforderlich.

9. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmen der geschäftsführende und der erweiterte Vorstand jeweils einstimmig gegensätzlich ab, gilt dies als Stimmengleichheit; es ist die Entscheidung einer KMV einzuholen.

10. Über die Beschlüsse sind Protokolle anzufertigen, die von dem/der SchriftführerIn und einem Kreisvorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.             

11. Alle Protokolle werden in der Kreisgeschäftsstelle ordnungsgemäß gesammelt, dort auf Verlangen zur Einsicht zur Verfügung gestellt und den Ortsverbänden zugesandt.

 

§ 13 - RechnungsprüferInnen

Zwei RechnungsprüferInnen, die nicht dem Kreisvorstand angehören dürfen, werden von der Jahreshauptversammlung auf Vorschlag des Kreisvorstands für die Dauer von zwei Jahrengewählt, jedes Jahr alternierend eineR.

 

§ 14 - Delegierte des Kreisverbandes für die Landes- und Bundesgremien

1. Die Jahreshauptversammlung wählt Delegierte und Ersatzdelegierte für den Kleinen Parteitag (KPT), den Landesparteitag (LPT) und die Bundesdelegiertenkonferenz (BDK); bei Bedarf kann die Wahl durch eine Kreismitgliederversammlung erfolgen. Bei der Wahl der Delegierten ist auf die Frauenquotierung zu achten.

2. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.

3. Die Delegierten sind grundsätzlich an die Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung gebunden. Soweit mehrere Delegierte für einen Kleinen Parteitag, einen Landesparteitag oder eine Bundesdelegiertenkonferenz durch einen Beschluss der Kreismitgliederversammlung in einer Sach- oder Personalentscheidung gebunden werden, sollen sie grundsätzlich in ihrem Abstimmungsverhalten in den Landes- oder Bundesgremien die Proportionen der Abstimmung in der Kreismitgliederversammlung berücksichtigen.

    Sollen die Mandatsträgerinnen in den Landes- oder Bundesgremien in einer Sach- oder Personal-entscheidung einheitlich abstimmen, bedarf es insoweit eines Beschlusses der Kreismitglieder-versammlung mit einer Zweidrittelmehrheit.

4. § 15 Abs. 3 Satz 3 ParteiG bleibt unberührt.

 

§ 15 - Ämter und Mandate

1. Mitglieder von Bündnis 90/Die Grünen dürfen grundsätzlich nicht zwei Ämter und/oder Mandate auf Kreisebene wahrnehmen.

2. Alle Ämter und Mandate sollen quotiert besetzt werden.

3. Um für ein zweites Amt oder Mandat kandidieren zu können, bedarf es einer Zweidrittelmehrheit in der entsprechenden Wahlversammlung.

4. Amts- und MandatsträgerInnen bleiben im Amt, bis ihre NachfolgerInnen gewählt sind.

 

§ 16 - Schlussbestimmungen                                     

1.       Die Satzung tritt mit am Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft. Alte Satzungen verlieren damit ihre Gültigkeit.

2.       Im Übrigen gelten die Regelungen der Landes- und Bundessatzung sowie das Bundesparteiengesetz.

3.       Beschlossen am 10. Oktober 2007.

4.       In Kraft getreten mit Verschickung am 30. Januar 2008.

5.       Geändert auf KMV am 15. Juli 2009.

6.       Geändert auf KMV am 23. Juni 2010.

7.       Geändert auf KMV am 27. August 2011.

8.       Zuletzt geändert auf KMV am 22. Oktober 2011.

9.       Zuletzt geändert auf JHV am 5. August 2013.

10.   Zuletzt geändert auf der KMV am 30. September 2013.

11.   Zuletzt geändert auf der JHV am 14. September 2015.

12.   Zuletzt geändert auf der JHV am 1. November 2016.

13.   Zuletzt geändert auf der JHV am 7. November 2017.