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26. Oktober: B-Plan Horster Weg/Heuweg

Regelverfahren bei der Aufstellung von Bebauungsplänen

Die unterste Ebene der Raumordnung bei Gemeinden ist die zweistufige Bauleitplanung, die die Planinstrumente Flächennutzungsplan und Bebauungsplan beinhaltet.

Mit einem Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) wird die städtebauliche Entwicklung der Gemeinden gesteuert.

Bebauungspläne werden nach einem im Baugesetzbuch (BauGB) geregelten Verfahren aufgestellt, mit dem sichergestellt werden soll, dass bei der Planung alle Belange und Probleme erfasst, erkannt und abgewogen werden. Jeder Verfahrensschritt durchläuft die Gemeindegremien:

• Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans
• Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung, der Beschluss über den Entwurf
• Beschluss zur Auslegung und zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
• Beschluss über etwaige Änderungen und eine evtl. notwendige weitere Auslegung und Beteiligung
• Beschluss über die Abwägung der Bedenken und schließlich
• Beschluss über die Gemeindesatzung

Welche Arten der baulichen Nutzung wiederum in einem Wohngebiet erlaubt sind, regelt die Baunutzungsverordnung.

Wohngebiete nach der Baunutzungsverordnung

Wohngebiete müssen – soweit eine Wohnnutzung im Vordergrund stehen soll – in Bebauungsplänen verbindlich festgesetzt werden. Unterschieden werden vier Wohngebietsarten, deren Nutzungsprofil in der Baunutzungsverordnung festgelegt ist:

• Kleinsiedlungsgebiete (WS) dienen vorwiegend dem Bau von Kleinsiedlungen mit Häusern, deren besonderes Merkmal größere Nutzgärten oder landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen sind. Zulässig sind in diesen Gebieten auch Läden, Gastwirtschaften und nicht störende Handwerksbetriebe.

• Allgemeine Wohngebiete (WA) dienen vorwiegend dem Wohnen. Zulässig sind wie bei den Kleinsiedlungsgebieten auch Läden, Gastwirtschaften und nicht störende Handwerksbetriebe sowie Anlagen für soziale, kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke. Das allgemeine Wohngebiet kann sich dem Mischgebiet dadurch annähern, dass in Ausnahmefällen auch nicht störende Gewerbebetriebe, Pensionen, Gebäude der öffentlichen Verwaltung, Gartenbaubetriebe und Tankstellen zugelassen werden können.

• Reine Wohngebiete (WR)
Bei „reinen Wohngebieten“ stehen die Wohnbedürfnisse der dort siedelnden Menschen im Vordergrund, insbesondere die Wohnruhe. Diese Baugebietsart zeichnet sich dadurch aus, dass stringent alle Nutzungen, die das Wohnklima stören könnten, nicht zugelassen werden. Möglich ist (als Ausnahme gedacht) eine Berufsausübung, die keine störenden Auswirkungen hat. Aber auch Läden, die der täglichen Versorgung der Bewohner dienen, sowie kleine Beherbergungsgewerbe können in reinen Wohngebieten als Ausnahme zugelassen werden, ebenso Anlagen für kirchliche, soziale, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

• Besondere Wohngebiete (WB) haben eine Sonderstellung. Es handelt sich stets um bereits bebaute Gebiete, die den Status eines „Innenbereichs“ haben. Durch entsprechende Festsetzungen soll die besondere Eigenart dieser Gebiete erhalten und noch weiter entwickelt werden.

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